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   BGH, 04.09.2006 - 1 StR 113/06 (1)   

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https://dejure.org/2006,14781
BGH, 04.09.2006 - 1 StR 113/06 (1) (https://dejure.org/2006,14781)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2006 - 1 StR 113/06 (1) (https://dejure.org/2006,14781)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2006 - 1 StR 113/06 (1) (https://dejure.org/2006,14781)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.12.1996 - 1 StR 76/96
    Auszug aus BGH, 04.09.2006 - 1 StR 113/06
    Hierin kann eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung rechtlich geboten erscheint (vgl. zu alledem näher BGH NStZ 1997, 299 f. m. w. N.).
  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Eine nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Verteidigers gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende bzw. nachträgliche Verteidigerbeiordnung ist grundsätzlich unzulässig, da die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 StPO nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolgt, sondern allein dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten (siehe BGH, Beschluss vom 27.04.1989 - 1 StR 627/88, juris Rn. 2, StV 1989, 378 (Ls.); Verfügung vom 04.09.2006 - 1 StR 113/06, juris Rn. 4, StraFo 2006, 455; Beschluss vom 20.07.2009 - 1 StR 344/08, juris Rn. 4, NStZ-RR 2009, 348).
  • LG Neubrandenburg, 12.10.2016 - 82 Qs 58/16

    Pflichtverteidigerbeiordnung, bedingter Antrag, Zulässigkeit der Beschwerde,

    Allerdings hat die Kammer in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Mehrheit obergerichtlicher Entscheidungen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 348; StraFO 2006, 455; StV 1997, 238; StV 1989, 378; KG NStZ-RR 2014, 279; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 115; OLG Köln NStZ-RR 2011, 325; OLG Düsseldorf NStZ-RR; im Schrifttum folgend: KK Laufhütte/Willnow § 141 Rn 12) mehrfach entschieden, dass eine nachträgliche Bestellung - gemeint ist damit eine solche nach Abschluss des Verfahrens bzw. der Instanz - in aller Regel ausgeschlossen ist, es sei denn es handele sich um eine zu grobem prozessualen Unrecht führende Willkürentscheidung (8 Qs 94/08; 8 Qs 209/09).
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